Wie erfolgt die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung?
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In Gaststätten |
Für Gaststätten gilt, dass diese Angaben auf Speise und Getränkekarten gemacht werden müssen.
Die Angabe des Zusatzstoffs kann als Fußnote und mit der dazugehörigen Erklärung zum Beispiel am Ende der Speisekarte erfolgen.
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In Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung |
Bei der Abgabe von Lebensmitteln auf Speisekarten/Wochenplänen oder in Preisverzeichnissen.
Möglich ist auch ein sonstiger Aushang oder eine schriftliche Mitteilung.
Hier dürfen die Angaben auch in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird, zum Beispiel: „Heringssalat'" hier müsste dann die Fußnote lauten: ') „mit Konservierungsstoff".
Es muss sichergestellt sein, dass die Zusatzstoffe/Zutaten im Aushang eindeutig dem einzelnen Lebensmittel zugeordnet werden können.
Diese Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar bei der jeweiligen Speise und Getränkebezeichnung oder als Fußnote und der dazugehörigen Erklärung zum Beispiel am Ende der Speisekarte anzubringen.
Die Nummern der Zusatzstoffe bzw. der Name (z.B. E 200 oder Sorbinsäure) sind nicht notwendig.
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Internationale Gastronomie |
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